Ordnung, wie es hinführo in dem Fürstenthum Weimar und darzu gehörigen Landen wie auch der Hennebergischen Landes-Portion bey Verlöbnüszen [Verlöbnissen], Hochzeiten, Kindtauffen, Begräbnüszen [Begräbnissen], Handwercks-Zusammenkünfften und Kirmsen, wie auch, wegen einiger andern zum Policey-Wesen [Polizeiwesen] gehörigen Punckten, gehalten werden soll : des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Ernsten, Herzogs zu Sachsen ...
Fformat: | Llyfr |
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Iaith: | German |
Cyhoeddwyd: |
Weimar
: Müller
, 1706
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Pynciau: |
Eitemau Tebyg
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Verneuerte Ordnung, wie es hinführo in Ihr. Fürstl. Durchl. Fürstenthume und Landen bey Verlöbnüszen [Verlöbnissen], Hochzeiten, Kindtauffen, Begräbnüszen [Begräbnissen] und sonst andern Zusammenkünfften gehalten werden soll
Cyhoeddwyd: (1681) -
Erneuerte Ordnung wie es hinfort im Fürstenthum Eisenach und dazu gehörigen Lande bei Verlöbnissen, Hochzeiten etc. gehalten werden soll
gan: Johann Wilhelm Sachsen, Herzog 1666-1729
Cyhoeddwyd: (1704) -
Corpus juris ecclesiastici saxonici, oder Khurfl. Sächs. Kirchen-Schulen- wie auch andere darzu gehörige Ordnungen...
Cyhoeddwyd: (1708) -
Erneuerte Ordnung, wie es ... auff Verlöbnissen, Hochzeiten, Kindtäufften, Begräbnissen ... gehalten werden soll
gan: Wilhelm Sachsen-Weimar, Herzog, IV. 1598-1662
Cyhoeddwyd: (1658) -
Corpus juris ecclesiastici Saxonici, oder Churfl. Saechs. Kirchen-, Schulen- wie auch andere darzu gehörige Ordnungen : nebst unterschiedenen Ausschreiben in Consistorial- und Kirchen-Sachen
Cyhoeddwyd: (1708)