(1645). Taxordnung, danach in dessen Fürstl. Gn. Landen und Fürstentum die Handwerker, Tagelöhner und Dienstboten sich bei gesetzter Strafe zu achten und zu halten. : Schall.
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)Taxordnung, Danach in Dessen Fürstl. Gn. Landen Und Fürstentum Die Handwerker, Tagelöhner Und Dienstboten Sich Bei Gesetzter Strafe Zu Achten Und Zu Halten. Gotha: : Schall, 1645.
MLA-Zitierstil (8. Ausg.)Taxordnung, Danach in Dessen Fürstl. Gn. Landen Und Fürstentum Die Handwerker, Tagelöhner Und Dienstboten Sich Bei Gesetzter Strafe Zu Achten Und Zu Halten. : Schall, 1645.
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