Ordnung, wie es hinführo in dem Fürstenthum Weimar und darzu gehörigen Landen wie auch der Hennebergischen Landes-Portion bey Verlöbnüszen [Verlöbnissen], Hochzeiten, Kindtauffen, Begräbnüszen [Begräbnissen], Handwercks-Zusammenkünfften und Kirmsen, wie auch, wegen einiger andern zum Policey-Wesen [Polizeiwesen] gehörigen Punckten, gehalten werden soll : des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Ernsten, Herzogs zu Sachsen ...

التفاصيل البيبلوغرافية
التنسيق: كتاب
اللغة:German
منشور في: Weimar : Müller , 1706
الموضوعات:
الوصف
وصف مادي:59 S.
رقم الطلب:Ko /32 angebunden