Wyślij wiadomość: Ordnung, wie es hinführo in dem Fürstenthum Weimar und darzu gehörigen Landen wie auch der Hennebergischen Landes-Portion bey Verlöbnüszen [Verlöbnissen], Hochzeiten, Kindtauffen, Begräbnüszen [Begräbnissen], Handwercks-Zusammenkünfften und Kirmsen, wie auch, wegen einiger andern zum Policey-Wesen [Polizeiwesen] gehörigen Punckten, gehalten werden soll