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(1706). Ordnung, wie es hinführo in dem Fürstenthum Weimar und darzu gehörigen Landen wie auch der Hennebergischen Landes-Portion bey Verlöbnüszen [Verlöbnissen], Hochzeiten, Kindtauffen, Begräbnüszen [Begräbnissen], Handwercks-Zusammenkünfften und Kirmsen, wie auch, wegen einiger andern zum Policey-Wesen [Polizeiwesen] gehörigen Punckten, gehalten werden soll: Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Ernsten, Herzogs zu Sachsen .. : Müller.

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Ordnung, Wie Es Hinführo in Dem Fürstenthum Weimar Und Darzu Gehörigen Landen Wie Auch Der Hennebergischen Landes-Portion Bey Verlöbnüszen [Verlöbnissen], Hochzeiten, Kindtauffen, Begräbnüszen [Begräbnissen], Handwercks-Zusammenkünfften Und Kirmsen, Wie Auch, Wegen Einiger Andern Zum Policey-Wesen [Polizeiwesen] Gehörigen Punckten, Gehalten Werden Soll: Des Durchleuchtigsten Fürsten Und Herrn, Herrn Johann Ernsten, Herzogs Zu Sachsen .. Weimar: : Müller, 1706.

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Ordnung, Wie Es Hinführo in Dem Fürstenthum Weimar Und Darzu Gehörigen Landen Wie Auch Der Hennebergischen Landes-Portion Bey Verlöbnüszen [Verlöbnissen], Hochzeiten, Kindtauffen, Begräbnüszen [Begräbnissen], Handwercks-Zusammenkünfften Und Kirmsen, Wie Auch, Wegen Einiger Andern Zum Policey-Wesen [Polizeiwesen] Gehörigen Punckten, Gehalten Werden Soll: Des Durchleuchtigsten Fürsten Und Herrn, Herrn Johann Ernsten, Herzogs Zu Sachsen .. : Müller, 1706.

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