Krieg

Bilder eines „modernen“ Krieges ([[Zweiter Golfkrieg mini|370px|Bilder eines „modernen“ Krieges (Zweiter Golfkrieg)

Als Krieg wird ein organisierter und unter Einsatz erheblicher Mittel mit Waffen und Gewalt ausgetragener Konflikt bezeichnet, an dem planmäßig vorgehende Kollektive beteiligt sind. Ziel der beteiligten Kollektive ist es, ihre Interessen durchzusetzen. Der Konflikt soll durch Kampf und Erreichen einer Überlegenheit gelöst werden. Die dazu stattfindenden Gewalthandlungen greifen gezielt die körperliche Unversehrtheit gegnerischer Individuen an und führen so zu Tod und Verletzung. Neben Schäden an den aktiv Beteiligten eines Krieges entstehen auch immer Schäden, die entweder nicht direkt beabsichtigt sind oder Kriegstaktik („Verbrannte Erde“) sein können. Erstere werden heute euphemistisch als Kollateralschäden bzw. Begleitschäden bezeichnet. Krieg beschädigt oder zerstört auch Infrastruktur und die Lebensgrundlagen der Kollektive. Eine einheitlich akzeptierte Definition des Krieges und seiner Abgrenzung zu anderen Formen bewaffneter Konflikte existiert nicht.

Kriegsformen sind vielfältig und nicht unbedingt an Staaten oder Staatssysteme gebunden: Sie können auch innerhalb von Staaten stattfinden, etwa als Bürgerkrieg, Unabhängigkeitskrieg oder bewaffneter Konflikt, und zum Weltkrieg oder zum Völkermord führen. Trotz intensiver Diskussionen konnte man sich nicht auf eine einheitliche völkerrechtliche Definition einigen, die den Begriff des Krieges eingrenzend beschreibt. Die Genfer-Fünf-Mächte-Vereinbarung vom 12. Dezember 1932 ersetzte deswegen den unspezifischen Ausdruck „Krieg“ durch den eindeutigen der „Anwendung bewaffneter Gewalt“ (Artikel III). Die Charta der Vereinten Nationen verbot schließlich die Anwendung von oder Drohung mit Gewalt in internationalen Beziehungen grundsätzlich (Artikel 2, Ziffer 4: „Allgemeines Gewaltverbot“) und erlaubte sie nur als vom Sicherheitsrat beschlossene Sanktionsmaßnahme (Artikel 42) oder als Akt individueller oder kollektiver Selbstverteidigung (Artikel 51).

Während Rauben und absichtliches Töten von Menschen heute generell als Verbrechen gilt und in einem Rechtsstaat strafbar ist, wird „Krieg“ nicht als gewöhnliche Kriminalität betrachtet, sondern als bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Kollektiven, die sich dazu legitimiert sehen. Damit hebt ein Krieg die zivilisatorische Gewaltbegrenzung auf eine Exekutive, wie sie der Rechtsstaat als Regelfall voraussetzt, partiell oder ganz auf: Es stehen sich bewaffnete Armeen gegenüber, die ganze Völker oder Volksgruppen repräsentieren. Diese sind damit Kriegspartei.

Kriegsparteien beurteilen ihre eigene Kriegsbeteiligung als notwendig und gerechtfertigt. Ihre organisierte Kollektivgewalt bedarf also einer Legitimation. Krieg als Staatsaktion erfordert daher ein Kriegsrecht im Innern eines Staates sowie ein Kriegsvölkerrecht zur Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen. Dieses unterscheidet vor allem Angriffs- von Verteidigungskrieg. Veröffentlicht in Wikipedia
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  1. 1
    von Krieg, Thilo
    Veröffentlicht 1927
    Signatur: OG-Co /1-2-15,1
    Buch
  2. 2
    von Krieg, Julius
    Veröffentlicht 1923
    Signatur: ZII /100-99
    Buch
  3. 3
    von Krieg, Julius
    Veröffentlicht 1914
    Signatur: ZII /100-82
    Buch
  4. 4
    von Krieg, H.
    Veröffentlicht 1899
    Signatur: JAU / 13-40
    Buch
  5. 5
    von Krieg, Thilo
    Veröffentlicht in _37
    Aufsatz in Zeitschrift
  6. 6
    Veröffentlicht 1945
    Weitere Personen: “… Krieg, .. …”
    Signatur: SM06 26
    Buch